Haftung für Inhalte:
Unsere Webseiten werden ständig aktualisiert. Eine
Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit,
kann jedoch nicht übernommen werden. Für die Produkte
der ABS Deutschland GmbH und mit dem Inhalt der anhängenden PDF-Dateien
sind wir nicht verantwortlich. Eine Lieferfähigkeit und Ausführung der
dargestellten
Produkte wird hierdurch nicht garantiert.
Rücksendungen:
Rücksendungen ohne schriftliche Freigabe und ohne vollständig ausgefüllten Rücklieferschein werden, die nicht
auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, nicht bearbeitet und nach 30 Tagen unfrei zurückgesandt. Weiterhin müssen Rücksendungen originalverpackt, im fabrikneuen Zustand und im aktuellen Standardlieferprogramm enthalten, nicht älter als 3 Monate nach Lieferdatum, sein. Die Rücksendung muß frachtfrei erfolgen. Die Rücknahmekosten betragen z. Zt. 30% des Nettowarenwertes zuzüglich evtl. Aufarbeitungs/ Verpackungskosten, mindest jedoch € 100,-- + ges. Mwst. Kundenbezogene Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen (Stand 04.2005)
I. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie
etwaige Sondervertragsvereinbarungen zu Grunde, abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u.ä., Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nur mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht werden
und sind nur annähernd maßgebend.
II. Bindung des Lieferers und Umfang der Lieferung und
Leistungen
Der Lieferer ist an schriftliche Angebote max. 30 Tage
gebunden. Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers, andernfalls dessen Angebot maßgebend; Änderungen
bedürfen der Schriftform.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk Verladung, ausschließlich Verpackung,
Verladung und Entladung; sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
2. Zahlungen sind für Leistungen in 8 und für Lieferungen
in 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung durch
den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen statthaft.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung
des Lieferers, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen
und technischen Fragen und bevor der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen (Vorlage erforderlicher Unterlagen, Anzahlung, usw.)
erfüllt hat; bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen
verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf entweder
der Liefergegenstand das Werk verlassen oder der Lieferer die Mitteilung
der Versandbereitschaft abgesandt hat.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist die Nichteinhaltung der
Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers
liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit
ebenfalls angemessen.
4. Verzögern sich Versand bzw. Abnahme des Liefergegenstandes
aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, ist der Lieferer
zur Berechnung des Verzögerungsschadens berechtigt; für
die Lagerhaltung gilt insoweit eine monatliche Kostenpauschale von
0,5% der Bruttorechnungssumme als vereinbart.
5. Bei Lieferverzug ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er kann ohne Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung
vor Gefahrübergang entgültig unmöglich wird. Darüber
hinaus kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung
eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein rechtliches
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht
der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
Im Übrigen gilt Abschn. VIII.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während
des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist dieser für
die Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt
er zur Gegenleistung verpflichtet.
V. Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht mit Absendung der Mitteilung der Lieferbereitschaft
oder Absendung der Lieferteile auf den Besteller über; dies
gilt entsprechend für Teillieferungen oder wenn der Lieferer
noch andere Leistungen (Versandkosten usw.) übernommen hat.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller
zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die
uns aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller
zustehen, einschließlich künftiger Forderungen.
3. Bei Erlöschen des Vorbehaltseigentums durch Weiterveräußerung
der Sache treten an die Stelle der veräußerten Sache
die dem Besteller aus der Veräußerung zustehenden Forderungen
gegen seinen Kunden. Das Eigentumsrecht wird durch Verarbeitung
und/oder Verbindung nicht aufgehoben, sondern setzt sich an den
durch Verarbeitung und/oder Verbindung geschaffenen Sachen in dem
Anteil fort, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der gelieferten
Sache und der durch die Verarbeitung und/oder Verbindung geschaffenen
Sache ergibt. Der Besteller tritt hiermit ihm zustehende Rechte
gegen Dritte aus den §§ 946 bis 951 BGB an den Lieferer
ab.
4. Der Lieferer ist zur Versicherung der Liefersache berechtigt.
5. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Besteller den Liefergegenstand
weder im nicht ordentlichen Geschäftsgang veräußern,
noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, bei Verlangen des Bestellers
die vorstehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers insoweit freizugeben,
als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20%
oder mehr übersteigt.
VII. Mängelansprüche
Der Lieferer leistet vorbehaltlich Abschn. VIII Gewähr wie
folgt:
1. Sachmängel
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Festlegung solcher Mängel ist unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Zur Vornahme einer dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserung
und Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung mit
dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls
ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßiger
großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt die durch die
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren und
angemessenen Kosten, wenn ein Gewährleistungsanspruch besteht,
soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung
des Lieferers eintritt. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der
Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
– eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht
auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Im Übrigen gilt Abschn. VIII. Keine Gewähr wird insbesondere
in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, Verschleiß, nicht ordnungsgemäße
Wartung oder Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
Bessert Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden
Folgen.
2. Rechtsmängel
Bei Rechtsmängeln wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder
den
Liefergegenstand in zumutbarer Weise so modifizieren, dass die Rechtsver-letzung
entfällt. Ist dies wirtschaftlich unangemessen oder in angemessener
Frist nicht möglich, sind der Besteller und/oder der Lieferer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferer wird den
Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen betreffender Rechtsinhaber freistellen.
Diese Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschn. VIII abschließend
und bestehen nur wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer bei der Abwehr derartiger Ansprüche
unterstützt
und ihm die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen
ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder eigenmächtigen
Änderung
sowie nicht vertragsgemäßer Verwendung des Bestellers
beruht.
VIII. Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Bestellers die Regelungen Abschn. VII und VIII entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch
immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der
Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln
des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Der Lieferer leistet auf Neuprodukte für die Dauer von 24 Monaten
ab Herstelldatum und für Dienstleistungen und Austauschprodukte
12 Monate nach Lieferung und Ausführung Gewähr. Für
Schadenersatzansprüche nach Abschn. VIII und für Mängel
eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die
gesetzlichen Fristen. Daneben übernimmt der Lieferer die vollständige
gesetzliche Gewährleistung bzgl. des Rückgriffes beim
Verbrauchsgüterkauf, soweit keine Sondervereinbarungen getroffen
wurden.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
Gerichtsstand ist das für den Hauptsitz des Lieferers in 25421
Pinneberg zuständige Gericht.