Haftung für Inhalte:
Unsere Webseiten werden ständig aktualisiert. Eine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit, kann jedoch nicht übernommen werden. Für die Produkte der SULZER Pumps Wastewater Germany GmbH vormals der ABS Deutschland GmbH, sowie anderer Hersteller sind wir für den Inhalt der anhängenden PDF-Dateien nicht verantwortlich. Eine Lieferfähigkeit und Ausführung der dargestellten Produkte, diese können jederzeit ohne Ankündigung verändert werden, wird hierdurch nicht garantiert. Haftungsansprüche gegen uns, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetz (MiLoG) ab 01.01.2024)
Als ein seit über 30 Jahren eingetragener Meister-Fachbetrieb und Dienstleister im Vertriebs- und Servicebereich ist es uns eine Selbstverständlichkeit unsere Mitarbeiter der Qualifikation entsprechend zu entlohnen. In unserem Hause werden nur qualifizierte Mitarbeiter/-innen und Helfer mit einem dem Facharbeiter angeglichenen Lohn beschäftigt. Dieses ist somit gleichbedeutend, dass unsere Mitarbeiter weit über den Mindestlohnsatz (MiLoG) seit 01.01.2024 in Höhe von € 14,00 / Std., somit weit über die gesetzlich vorgeschriebenen € 12,41 / Std., entlohnt werden.
Sollten für uns Subunternehmen tätig werden verpflichteten wir diese und lassen es uns bestätigen, das Mindestlohngesetz einzuhalten.
EU Plattform zur Online-Streitbeilegung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die für Sie unter folgender Adresse erreichbar ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Verbraucher haben die Möglichkeit, ab dem 15. Februar 2016 diese Plattform für die außergerichtliche Streitbeilegung über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstverträgen zu nutzen. Unser Unternehmen erreichen Sie per E-Mail unter folgender Adresse:
info@juckniess-pumpen.de
Lieferungen und Rücksendungen:
Lieferungen erfolgen unfrei. Bestellungen unter einem Nettowarenwert in Höhe von z. Zt. € 150,– werden ohne jeglichen Abzug und mit einem Minderkostenzuschlag in Höhe von € 20,– in Rechnung gestellt.
Rücksendungen ohne schriftliche Freigabe und ohne vollständig ausgefüllten Rücklieferschein werden, die nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, nicht bearbeitet und nach 30 Tagen unfrei zurückgesandt. Weiterhin müssen Rücksendungen originalverpackt, im fabrikneuen Zustand und im aktuellen Standardlieferprogramm enthalten, nicht älter als 3 Monate nach Lieferdatum, sein. Die Rücksendung muss frachtfrei erfolgen. Die Rücknahmekosten betragen z. Zt. 30% des Nettowarenwertes zuzüglich evtl. Aufarbeitungs/- und Verpackungskosten, mindestens jedoch € 150,– + ges. MwSt. Kundenbezogene Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen (Stand 04.2005)
I. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige Sondervertragsvereinbarungen zu Grunde, abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind nur annähernd maßgebend.
II. Bindung des Lieferers und Umfang der Lieferung und Leistungen
Der Lieferer ist an schriftliche Angebote max. 30 Tage gebunden. Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, andernfalls dessen Angebot maßgebend; Änderungen bedürfen der Schriftform.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk Verladung, ausschließlich Verpackung, Verladung und Entladung; sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Zahlungen sind für Leistungen in 8 und für Lieferungen in 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und bevor der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen (Vorlage erforderlicher Unterlagen, Anzahlung, usw.) erfüllt hat; bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf entweder der Liefergegenstand das Werk verlassen oder der Lieferer die Mitteilung der Versandbereitschaft abgesandt hat.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls angemessen.
4. Verzögern sich Versand bzw. Abnahme des Liefergegenstandes aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, ist der Lieferer zur Berechnung des Verzögerungsschadens berechtigt; für die Lagerhaltung gilt insoweit eine monatliche Kostenpauschale von 0,5% der Bruttorechnungssumme als vereinbart.
5. Bei Lieferverzug ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang entgültig unmöglich wird. Darüber hinaus kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein rechtliches Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
Im Übrigen gilt Abschn. VIII.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist dieser für die Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
V. Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht mit Absendung der Mitteilung der Lieferbereitschaft oder Absendung der Lieferteile auf den Besteller über; dies gilt entsprechend für Teillieferungen oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen (Versandkosten usw.) übernommen hat.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die uns aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller zustehen, einschließlich künftiger Forderungen.
3. Bei Erlöschen des Vorbehaltseigentums durch Weiterveräußerung der Sache treten an die Stelle der veräußerten Sache die dem Besteller aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Kunden. Das Eigentumsrecht wird durch Verarbeitung und/oder Verbindung nicht aufgehoben, sondern setzt sich an den durch Verarbeitung und/oder Verbindung geschaffenen Sachen in dem Anteil fort, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache und der durch die Verarbeitung und/oder Verbindung geschaffenen Sache ergibt. Der Besteller tritt hiermit ihm zustehende Rechte gegen Dritte aus den §§ 946 bis 951 BGB an den Lieferer ab.
4. Der Lieferer ist zur Versicherung der Liefersache berechtigt.
5. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Besteller den Liefergegenstand weder im nicht ordentlichen Geschäftsgang veräußern, noch verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, bei Verlangen des Bestellers die vorstehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20%
oder mehr übersteigt.
VII. Mängelansprüche
Der Lieferer leistet vorbehaltlich Abschn. VIII Gewähr wie folgt:
1. Sachmängel
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Festlegung solcher Mängel ist unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Zur Vornahme einer dem Lieferer notwendig erscheinende Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferer trägt die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren und angemessenen Kosten, wenn ein Gewährleistungsanspruch besteht, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Im Übrigen gilt Abschn. VIII.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Verschleiß, nicht ordnungsgemäße Wartung oder Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
Bessert Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
2. Rechtsmängel
Bei Rechtsmängeln wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in zumutbarer Weise so modifizieren, dass die Rechtsverletzung entfällt. Ist dies wirtschaftlich unangemessen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind der Besteller und/oder der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferer wird den
Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen betreffender Rechtsinhaber freistellen.
Diese Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschn. VIII abschließend und bestehen nur wenn
– der Besteller den Lieferer unverzüglich unterrichtet,
– der Besteller den Lieferer bei der Abwehr derartiger Ansprüche unterstützt und ihm die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder eigenmächtigen Änderung sowie nicht vertragsgemäßer Verwendung des Bestellers beruht.
VIII. Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen Abschn. VII und VIII entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Der Lieferer leistet auf Neuprodukte für die Dauer von 24 Monaten ab Herstelldatum und für Dienstleistungen und Austauschprodukte 12 Monate nach Lieferung und Ausführung Gewähr. Für Schadenersatzansprüche nach Abschn. VIII und für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Daneben übernimmt der Lieferer die vollständige gesetzliche Gewährleistung bzgl. des Rückgriffes beim Verbrauchsgüterkauf, soweit keine Sondervereinbarungen getroffen wurden.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist das für den Hauptsitz des Lieferers in 25421
Pinneberg zuständige Gericht.